Immobilien: Begriffe, Lexikon, ABC
Hier finden Sie Erklärungen zu vielen
Begriffen rund um das Thema Immobilien.
A
Abrechnung
Nachweis der Art, Höhe und Berechtigung
von Kosten sowie deren Aufteilung auf mehrere Beteiligte.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Wirtschaftsgutes auf die schätzungsweise
ermittelte Nutzungsdauer.
Steuerliche AfA von Gebäuden: Teil
der Berechungsgrundlage (je nach Art und Zeitpunkt des
Erwerbes Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
Einheitswert), der jeweils pro Jahr als Werbungskosten
von den Einkünften aus Vermietung und Verpackung
absetzbar ist.
Grundgedanke ist die (steuerfreie) Rückstellung
jenes Betrages, der nach Ablauf der Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer") des Wirtschaftsgutes zur Neuanschaffung
bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
Abteilung (Grundabteilung, Parzellierung)
Änderung des Gutbestandes eines Grundbuchskörpers
durch Abschreibung von Grundstücken oder Teilen
von solchen.
Abtretung von Forderungen (Zession)
Vertrag, durch den ein Gläubiger
seine Forderung auf einen Dritten überträgt.
Der Dritte (neuer Gläubiger) heißt Zessionar,
der abtretende alte Gläubiger Zedent und der Schuldner,
der an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor
cessus.
(§ 1392 ff des Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuches ABGB.)
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch
Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler von seinem
Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist)
schriftlich mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes
(z.B. Verkauf einer Liegenschaft) beauftragt. Der alleinbeauftragte
Immobilienmakler darf für den Fall, dass die Vermittlungstätigkeit
trotz seiner zweckentsprechenden Bemühungen nicht
zum Erfolg führen kann, weil der Auftraggeber den
Alleinvermittlungsauftrag innerhalb der vereinbarten
Frist widerruft oder das Immobiliengeschäft alleine
oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers abschließt,
die Verpflichtung des Auftraggebers zur Provisionszahlung
("Konventionalstrafe") vereinbaren.
Im Erfolgsfall, d.h. bei einem durch seine
Tätigkeit herbeigeführten Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes, gebührt dem Immobilienmakler
die vereinbarte Provision.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines
von zwei Partnern durchgeführten Geschäftes
(Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt
werden. (italienisch: "zur Hälfte")
Anbaureife
Das Vorliegen der notwendigen Versorgungs-
und Entsorgungsleitungen sowie die unmittelbare Verbindung
eines Baugrundstückes mit dem ausgebauten Straßennetz
durch eine rechtlich oder tatsächlich gesicherte
Zufahrt. Fallweise verlangen die Landesbauvorschriften,
dass das Bauplatzgrundstück (der Bauplatz) auch
an die gewidmete öffentliche Verkehrsfläche
angrenzt (NÖ, Salzburg, Wien).
Anbot
Ein Anbot (Angebot, Offert) liegt vor,
wenn jemand eine verbindliche Erklärung (mündlich
oder schriftlich) zum Abschluss eines inhaltlich bestimmten
Rechtsgeschäftes (z.B. Kauf- oder Mietvertrag)
abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den es gerichtet
ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag.
Eine Annahmeerklärung, die vom Inhalt des Anbotes
abweicht (z.H. höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag,
sondern stellt ein neues Anbot der anderen Partei dar.
Ist ein Anbot befristet, so muss es innerhalb
der Frist von der anderen Partei angenommen werden,
widrigenfalls es erlischt und den Anbotsteller nicht
mehr bindet. Mangels ausdrücklicher Befristung
muss die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter
Anwesenden sofort, unter Abwesenden innerhalb der Zeit,
die für die Übermittlung, Überlegung
und Rückantwort erforderlich ist) angenommen werden.
Eine Sonderform des Anbotes ist die ® Option.
Angeld
Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei
Abschluss eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung
der Vertragserfüllung erlegt.
Tritt der Angeldgeber aus seinem Verschulden
vom Vertrag zurück, so ist das Angeld zugunsten
der anderen Vertragspartei verfallen. Tritt der Angeldempfänger
aus seinem Verschulden zurück , so hat er der anderen
Vertragspartei das doppelte Angeld zu bezahlen. In beiden
Fällen ist es nicht beachtlich, ob durch den Rücktritt
ein Schaden entstanden ist.
Im Zweifelsfall ist für die Beurteilung,
ob ein Betrag als Angeld geleistet wurde, vor allem
die Höhe des Betrages im Verhältnis zum Gesamtpreis
wesentlich. Beträge, die über 10% der Gesamtleistung
liegen und nicht ausdrücklich als Angeld bezeichnet
sind, stellen im allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung,
Teilzahlung) dar, die bei Vertragsauflösung zurückzustellen
ist. Bei Erfüllung des Vertrages ist das Angeld
auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom Grundeigentümer an die Gemeinde
vor Erteilung einer Baubewilligung zu leistende Beiträge
zu den Kosten der Erwerbung und Herstellung der vorgelagerten
Verkehrsflächen.
Anmerkung der Rangordnung
Der Eigentümer eines Grundstückes
kann für die beabsichtigte Veräußerung
oder Verpfändung des Grundstückes im Grundbuch
(Eigentums- bzw. Lastenblatt) die Rangordnung anmerken
lassen. Vom dem Gerichtsbeschluss, mit dem die Anmerkung
bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden
(Rangordnungsbeschluss). Die Anmerkung der Rangordnung
verliert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach
ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die
Einverleibung des Eigentums- bzw. Pfandrechts im Rang
der Anmerkung kann nur von demjenigen beantragt werden,
der mit der einverleibungsfähigen Urkunde auch
den Rangordnungsbeschluss vorlegt (Absicherung des Käufers
bzw. Hypothekargläubigers, "Sperre" des
Grundbuches).
Annuität
Regelmäßige Rückzahlung
(Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere Rückzahlungsrate
zur Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt
sich aus einer Kapital- und Zinsenquote zusammen, wobei
die Zinsenquote der Pauschalrate (vom fallenden Kapital
berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt
und die Kapitalquote steigt.
Die Höhe der Annuität richtet
sich nach dem aufgenommenen Darlehensbetrag, der Laufzeit,
der Verzinsung, und der Zahl der Raten. Zur Berechnung
dienen Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten
zur Tilgung eines aufgenommenen Kapitals von S 100,--
entnommen werden können ("Kapitalisierungsfaktoren").
Die Annuität ist gleichbleibend,
solange Zinssatz und Laufzeit unverändert sind.
Anrainer (Nachbar)
Eigentümer einer Liegenschaft, die
mit einer anderen zur Bebauung vorgesehenen Liegenschaft
in einem solchen räumlichen Naheverhältnis
liegt, dass mit der Rückwirkung des geplanten Baues
oder seiner Benützung auf diese Liegenschaft zu
rechnen ist; teilweise existieren abweichende Regelungen.
Anwartschaftsvertrag
Mit diesem Vertrag wird das Recht auf
den Erwerb (Überlassung in Miete oder Nutzung,
Übertragung ins Eigentum) einer bestimmten Wohnung
vom Bauträger eingeräumt.
Assanierungsgebiet
Auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes
(Bundesgesetz) kann die Landesregierung durch Verordnung
ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes,
das städtebauliche Missstände aufweist (insbesondere,
wenn zumindest die Hälfte der Wohnungen Substandardwohnungen
sind, eine dichte Verbauung vorliegt etc.) zum Assanierungsgebiet
erklären. Vor dem Verkauf von Grundstücken
oder Grundstücksteilen im Assanierungsgebiet muss
der Eigentümer das Objekt zunächst der Gemeinde
(Wien: MA 69) zum Kauf anbieten. Macht die Gemeinde
von diesem Angebot keinen Gebrauch, dann bedarf der
Kaufvertrag mit einem Dritten einer behördlichen
Genehmigung (Wien: MA 64), deren Erteilung von der Angemessenheit
des Kaufpreises abhängt. Die Tatsache, dass sich
ein Grundstück im Assanierungsgebiet befindet,
wird im Grundbuch angemerkt. Für die Verbücherung
eines Kaufvertrages ist neben den sonst erforderlichen
Urkunden auch die behördliche Genehmigung beizubringen.
Atriumhaus
Eingeschossiges Wohnhaus, das einen Innenhof
(Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des
Eigentümers einer Liegenschaft, dass er der Eintragung
(Einverleibung, Verbücherung) eines Rechtes zu
Gunsten eines Dritten zustimmt. Es kann z.B. der Kauf
einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden,
wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder
in einer separaten Urkunde erklärt, dass er mit
der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den
Käufer einverstanden ist.
Aufschließungskosten
Beiträge des Grundeigentümers
zu den Kosten der Errichtung der für einen Baugrund
notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich
der Anschlussgebühren (Kanal, Wasserleitung, Elektrizität,
Gas...)
Auftragsvergabe
Der Bauherr, der Bauträger oder der
Architekt vergeben Aufträge an einzelne Firmen
aufgrund ihrer Angebote. Im Auftragsschreiben sind Leistungsumfang,
Termin und Pönale möglichst genau anzugeben.
Ausbaupaket
Sammelbegriff für alle zum Ausbau
einer Primärstruktur (Rohbau) notwendigen Bauteile;
wird auch Sekundärstruktur genannt.
Ausschreibung
die in Einzelteile (Positionen) aufgelöste,
detaillierte Beschreibung von gewünschten Lieferungen
und Leistungen mit genauen Angaben über Qualität
und Menge. Sie dient zur Einholung von vergleichbaren
Angeboten bei mehreren Firmen.
Auswechslungsplan
wird im Zuge der Ausführung vom genehmigten
Einreichplan abgewichen, ist bei der Baubehörde
um eine neuerliche Bewilligung anzusuchen. Dies geschieht
in Form eins Auswechslungsplanes, in dem alle Änderungen
darzustellen sind.
B
Bankgarantie
Absicherung gegen Verluste, de durch Insolvenz
eines am Bau beschäftigten Unternehmens drohen.
Bassena
Wandbrunnen am Gang zur Wasserentnahme
für mehrere Wohnparteien, war früher als Treffpunkt
der Hausbewohner auch die Quelle des "Bassenatratsches".
Bauansuchen
Schriftlicher Antrag an die Baubehörde
(Gemeinde) auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung
von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen
der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw.). Je nach
der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift,
die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller
Miteigentümer), die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
(Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische Berechnungen
usw. anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid der Baubehörde, mit dem
dem Eigentümer einer Baulichkeit die Herstellung
des Zustandes aufgetragen wird, der der seinerzeitigen
Benützungsbewilligung entspricht.
Bauaufsicht
Der Behörde obliegt es, während
der Bauausführung zu überprüfen, ob den
Bestimmungen der Bauordnung und der Bewilligung entsprochen
wird. Den Organen der Baubehörde ist dazu jederzeit
der Zutritt zur Baustelle zu gewähren. Es sind
ihnen die verlangten Auskünfte zu erteilen, uns
sie können jederzeit in die Unterlagen Einsicht
nehmen.
Bauausführung
Zuständig dafür ist ein gesetzlich
befugter Ausführender - Baumeister, Architekt oder
Zivilingenieur/Ziviltechniker. Der Bauausführende
hat gegenüber der jeweils zuständigen Behröde
gewisse Pflichten zu erfüllen. Ein allfälliger
Wechsel des Bauausführenden hat gegenüber
der jeweils zuständigen Behörde gewisse Pflichten
zu erfüllen. Ein allfälliger Wechsel des Bauausführenden
ist der Behörde bekannt zu geben. Die Bauherrschaft
zeigt der Baubehörde den Baubeginn und in weiterer
Folge auch die Fertigstellung des Rohbaus bzw. die Gesamtfertigstellung
an. Der Bauführer haftet unter andrem für
die ordnungsgemäße Ausführung und die
Einhaltung der Lärmgrenzwerte beim Bau.
Baubehörde
Nach verfassungsrechtlicher Vorgabe sind
die Bestimmungen des Baurechts von den Gemeinden zu
vollziehen (Erteilung einer Baubewilligung, Bauaufsicht
etc.) . Baubehörde in erster Instanz ist somit
jeweils der Bürgermeister, abweichend davon in
größeren Städten - den sogenannten Statutarstädten
- der Magistrat.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem
Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der Widmung,
Abbruch von Gebäuden usw. bewilligt wird. Je nach
der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift,
die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller
Miteigentümer), die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen
(Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische Berechnungen
usw. anzuschließen.
Bauführer (Bauleiter)
ist derjenige, der in fremden Auftrag
und auf fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk
herstellt.
Baugenehmigung
Erklärung der Baubehörde, dass
einem Bauvorhaben nach den zur Zeit der Erteilung geltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Hindernisse
entgegenstehen.
Baugrund (Bauland)
Grundsätzlich jede für eine
Bebauung gewidmete Fläche.
Bauherr
Ist derjenige, über dessen Auftrag
und für dessen Rechnung ein Bau ausgeführt
wird. Der Begriff des Bauwerbers wird synonym gebraucht.
Bauträger (Bauorganisatoren, Baubetreuer) besorgen
die organisatorische und kommerzielle Abwicklung von
Bauvorhaben (Neubauten, durchgreifende Sanierungen)
auf eigene oder fremde Rechnung (§ 260 GewO).
Der Begriff des Bauträgers ist grundsätzlich
gewerberechtlicher Natur. Im Burgenland wird der Bauherr
als Bauträger bezeichnet.
Bauklasse
Die in einem Gebiet nach dem Bebauungsplan
der Gemeinde zulässige Bauhöhe.
Nach der Wiener Bauordnung ist die Gebäudebauhöhe
für Wohngebiete und gemischte Baugebiete wie folgt
festgesetzt:
In Bauklasse I mindestens 2,5 m, höchstens
9 m
In Bauklasse II mindestens 4,5 m, höchstens
12 m
In Bauklasse III mindestens 10 m, höchstens
16 m
In Bauklasse IV mehr als 16 m, höchstens
21 m
In Bauklasse V mehr als 21 m, höchstens
26 m
In Bauklasse VI mehr als 26 m.
Gebäude, die von der Verkehrsfläche
aus gesehen, zur Gänze hinter anderen Gebäuden
errichtet werden, müssen die Mindesthöhe der
bauklassenmäßigen Gebäudehöhe nicht
einhalten.
Bauland
Grünflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan
der Gemeinde verbaut werden dürfen (Wohngebiete,
Baugebiete, Industriegebiete, Gartensiedlungsgebiete,
Lagerplätze etc.).
Baumaske
Ein selbständig nicht bebaubarer
Grund zwischen vorderer Grundstücksgrenze und der
planmäßigen Straßengrenze, z.T. auch
als Ergänzungsfläche bezeichnet. Im engeren
Sinne wird als Ergänzungsfläche nur die an
der seitlichen oder hinteren Grundfläche anschließende
Fläche verstanden, die selbständig nicht bebaubar
ist.
Bauordnung
Landesgesetz mit detaillierten Vorschriften
über die jeweiligen baurechtlichen Vorschriften,
enthält allgemeine Bebauungsregeln, baupolizeiliche
Normen (Überwachung des Bauzustandes) und sonstige
bautechnische Normen (z.B. Feier-, Schall- und Wärmeschutz),
die Einhaltung der Bauordnung wird von der zuständigen
Baubehörde in jedem Bundesland kontrolliert.
Bauphysiker
Fachmann für wärme- und schalltechnische
Spezialfragen. Seine Beiziehung ist bei komplizierteren
Bauten angebracht, allerdings muss auch der Architekt
bauphysikalische Grundkenntnisse besitzen.
Bauplan
Maßstabgerechte zeichnerische Darstellung
eines Baues, meist als Beilage zu einem Bauansuchen
oder einer Bauanzeige.
Bauplatz
Ein Baugrund, der nach einigen Landesbauordnungen
als solcher genehmigt werden muss, bevor ein Gebäude
errichtet werden kann; hierbei ist die Bewilligung an
länderweise verschiedene Voraussetzungen gebunden.
Derartige Bestimmungen bestehen im Burgenland, in NÖ,
OÖ, Salzburg, Steiermark und Wien.
Bauplatzerklärung
Beim Beginn der Vorentwurfsarbeiten sollte
sie mit den Bebauungsbedingungen vorliegen; darin wird
von der zuständigen Behörde eine Grundfläche
für bebaubar erklärt. Ohne Bauplatzerklärung
kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden.
Baupolizei
von der Baubehörde mit der Überwachung
des Bauzustandes und der Einhaltung der Bauvorschriften
beauftragte Organe.
Baurecht
Der Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen:
- Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen
Sinn ist die Gesamtheit jener Vorschriften, die
bestimmen, wo und wie gebaut werden darf (Raumordnungsgesetze,
Bauordnungen, Nebengesetze und Verordnungen)
- Das Baurecht im privatrechtlichen
Sinne ist das vom Grundeigentümer für
bestimmte Zeit (mindestens 10 und höchstens 99
Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter dem
Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten.
Das Baurecht entsteht durch Eintragung im Grundbuch
("Baurechtseinlage") und ist übertragbar
(z.B. durch Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als
Entgelt hat der Bauberechtigte and den Grundstückseigentümer
den Bauzins zu bezahlen. Nach Erlöschen des Baurechts
fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer,
dem Bauberechtigten steht mangels anderer Vereinbarung
eine Entschädigung zu. Seit der Novellierung
des aus dem Jahr 1912 stammenden Baurechtsgesetzes
im Jahr 1990 ist die Baurechtseinräumung an allen
Grundstücken möglich, auch in der neuen
Form des Baurechtswohnungseigentums.
Bausperre
Eine Bausperre bedeutet ein generelles
Bauverbot in einem Gebiet, für das noch kein Bebauungsplan
besteht.
Weiters kann eine zeitlich begrenzte Bausperre
gebietsweise verhängt werden, wenn der Bebauungsplatz
geändert werden soll.
Behördliche Bewilligungen (Abteilungsbewilligung,
Baubewilligung) werden nur insoweit erteilt, als sie
nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen
des Baubauungsplanes erschweren oder verhindern.
Bauträger
Bauherren oder deren Bevollmächtigte;
jedenfalls Unternehmen, die für die Abwicklung
eins Bauvorhabens verantwortlich zeichnen. Es gibt gemeinnützige
und gewerbliche Bauträger.
Bauverhandlung
Nach Vorprüfung der eingereichten
Unterlagen setzt die zuständige Behörde einen
Bauverhandlungstermin an Ort und Stelle fest. Zur Bauverhandlung
werden in der Regel Bauherren, Bauführer, Planer,
Straßenverwaltung und die betroffenen Nachbarn/Anrainer
(Eigentümer) eingeladen. Es wird eine Besichtigung
des Grundstücks durchgeführt und die Übereinstimmung
mit den geltenden Bauvorschriften überprüft.
Nachbarn/Anrainer (Eigentümer) können allfällige
Einwände vorbringen.
Bauverwaltungskosten
für die administrative Abwicklung
eins Bauvorhabens auflaufende Kosten. Gemeinnützige
Bauträger dürfen einen Pauschalbetrag von
drei Prozent der Baukosten verrechnen.
Bauweisen
Durch sie wird die Lage der Gebäude
zu den Grenzen des Bauplatzes fixiert. Sie darf nicht
mit den bautechnischen Bauweisen (z.B. Fertigteilbauweise)
verwechselt werden.
Es gibt folgende Bauweisen (Bebauungsweisen)
- Offene Bauweise: Wenn ein Gebäude
allseits freistehend in einem bestimmten Mindestabstand
zum Nachbargrund (Länderweise verschieden; auch
Bauwich oder Abstandsfläche ist als Bezeichnung
häufig) errichtet wird.
- Geschlossene Bauweise: Wenn Gebäude
an der Straßengrundgrenze von Nachbargrund zu
Nachbargrund aneinander gebaut werden.
- Gekuppelte Bauweise: Wenn jeweils an
einer gemeinsamen Nachbargrundgrenze Gebäude
aneinander gebaut werden und zu den anderen Grundgrenzen
ein Abstand eingehalten wird. Die Bauweise wird fallweise
auch als halboffene Bauweise bezeichnet.
Die Bauweisen gibt es praktisch in allen
Bundesländern. Daneben gibt es bundesländerweise
noch Sonderregelungen, wie die Gruppenbauweise
in Oberösterreich und Wien (Gebäude werden
von Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze durchgehend
aneinandergebaut, und an den beiden Enden dieser Häuserzeile
ist ein Abstand gegenüber der Grundgrenze zum nächsten
Nachbarn und zur Verkehrsfläche einzuhalten), die
Zeilenbauweise (Steiermark: ähnlich
wie die Gruppenbauweise) und Spezialformen (NÖ:
freie Anordnung der Gebäude; Wien: Strukturen),
die dem Planer einen gewissen Spielraum eröffnen.
Bauwerber (Bauherr)
derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen
Rechnung ein Bauvorhaben durchgeführt werden soll.
Bauwerk (Gebäude)
Darunter versteht man eine Anlage, zu
deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich
sind.
Bauwich
Seitenabstand eines Bauwerks zur Grundgrenze.
Geringere Abstände zum Nachbargrund wurden früher
als "Reichen" bezeichnet.
Bauzeitplan
Ablaufplan für die Errichtung eines
Bauwerkes mit genauen Terminen über die Durchführung
einzelner Arbeiten.
Bebaute Fläche
jene Fläche, die das Bauwerk auf
dem Grundstück einnimmt.
Bebauungsbestimmungen
umfassen Baufluchtlinien und Vorschriften
über die Ausnützbarkeit des Bauplatzes sowie
die Bauklasse; sie werden mittels Bescheid bekannt gegeben.
Bebauungsplan
Von den Gemeinden aufgrund des Flächenwidmungsplanes
erlassener Plan, der die bauliche Ordnung eines Gebiets
regelt (Festlegung der Fluchtlinien, des Verlaufs von
Gemeindestraßen, Baugrenzlinien und der sonstigen
Ausnützbarkeit von Grundflächen).
Beglaubigung
Die Beglaubigung oder Legalisierung ist
die Bestätigung einer Amtsperson über die
Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B. für die
Eintragung eines Kaufvertrages im Grundbuch die gerichtliche
oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften der
Vertragsparteien erforderlich.
Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung
von Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original,
die Beglaubigung von Personenstandsurkunden etc.
Besondere Vorschriften gelten für
im Ausland errichtete Urkunden, die im Regelfall von
der österreichischen Vertretungsbehörde im
Ausland oder von der inländischen Vertretungsbehörde
des betreffenden Staates zusätzlich beglaubigt
werden müssen ("Überbeglaubigung")
Beletage
Früher gebräuchlicher Ausdruck
für das erste Stockwerk eines mehrgeschossigen
Wohngebäudes. Die Beletage (wörtliche Übersetzung
aus dem Französischen: "Schönes Stockwerk")
galt seinerzeit als bevorzugte Wohnlage innerhalb eines
Hauses.
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Bauführungen
und Anlagen dürfen erst ab Erteilung der Benützungsbewilligung
(bescheidmäßige Feststellung der Plan- und
Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde,
Kollaudierung) benützt werden. Wurde in der Baubewilligung
von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung
abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der Bauführung
anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige).
Benzinabscheider
Vorrichtung in der Abwasserleitung, mit
der das Abfließen von Benzin in das öffentliche
Kanalnetz verhindert wird (Garagen!). Das spezifisch
leichtere Benzin steigt in einem Behälter aus dem
Abwasser auf, das schwerere Wasser fließt ab.
Nach diesem Prinzip funktionieren auch Seifen-, Öl-
oder Fettabschneider.
Besichtigungsschein
Der Besichtigungsschein oder die Bestätigung
über die Namhaftmachung eines Objektes ist ein
Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem Immobilienmakler
bestätigt, dass er ein ihm bekannt gegebenes Objekt
(Liegenschaft, Wohnung, etc.) besichtigt hat und sich
für den Fall, dass er das Objekt kauft, mietet
oder pachtet, zur Bezahlung der Vermittlungsprovision
verpflichtet. Durch die Unterfertigung des Besichtigungsscheines
ist der Kunde nicht zum Abschluss des Rechtsgeschäftes
verpflichtet.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Macht
einer Person über eine körperliche Sache mit
dem Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter
ist Besitzer). Davon unterscheidet sich die Inhabung,
das ist die tatsächliche Verfügung (Gewahrsame)
in der Absicht, die Sache an den Berechtigten jederzeit
herauszugeben (z.B. Bote, ehrlicher Finder).
Bestandvertrag
Gemeinsamer Überbegriff für
den Mietvertrag und den Pachtvertrag.
Beide Arten des Bestandvertrages kommen
mit der Einigung über den Bestandsgegenstand und
den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und können
auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit geschlossen
werden. Beim Mietvertrag steht die Benützung des
Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder Geschäftslokal)
zum vertraglichen vereinbarten Zweck im Vordergrund,
beim Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht
(z.B. Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bittleihe
siehe Prekarium
Bodenwertabgabe
Bundesabgabe von unbebauten, nicht land-
und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken,
jährlich 1% vom Einheitswert nach Abzug des Freibetrages
von EUR 14.600,-.
Bringschuld
Schuld, die am Sitz des Gläubigers
zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im Gegensatz
zur Holschuld.
Buchstandsbericht
Nach dem Einlangen eines Grundbuchsantrages
wird vom Grundbuchsgericht die Übereinstimmung
des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen. Der
formelle Vermerk des Ergebnisses auf dem Antrag (Buchstandsbericht
"BB", früher auch Lustrum genannt) ist
seit der Umstellung der Grundbücher auf ADV (-Grundbuch)
nicht mehr erforderlich.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eine persönliche
Haftung für eine fremde Schuld. Sie entsteht durch
eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen
und dem Gläubiger und ist wirksam, solange die
Hauptschuld aufrecht besteht. Die Leistungspflicht des
Bürgen kann von Gläubiger nach erfolgloser
Einmahnung beim Hauptschuldner geltend gemacht werden.
Hat sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler"
verpflichtet, so kann der Gläubiger nach Fälligkeit
der Hauptschuld sofort den Bürgen in Anspruch nehmen
(§§ 1346 ff ABGB).
Für die zur Finanzierung eines Bauvorhabens
erforderliche Hypothekardarlehen kann das Land die Haftung
übernehmen.
Bungalow
Frei stehendes eingeschossiges Wohnhaus
mit flachem oder flach geneigtem Dach (Hindienglisch).
D
Dachteile
Traufe unterer, meist waagrechter
Abschluss, First oberer, meist waagrechter Abschluss,
Grat Schnittstelle zweier Dachflächen, deren
Traufen eine einspringende Ecke bilden.
Anfallspunkt Punkt im First, in
dem 3 oder mehrere Dachflächen zusammenstoßen.
Verfallung Gratlinie, die zwei verschiedene hoch
liegende Firste verbindet.
Walmfläche Dachfläche
an der Schmalseite des Dachgrundrisses, anstelle einer
Giebelwand.
Dachformen
Die häufigsten Dachformen sind das
Pultdach, das Satteldach, das Sheddach (insb. bei Fabriksgebäuden),
das Flachdach und das Walmdach. Wenn die Walmfläche
nicht bis zur Traufe der anschließenden Dachflächen
reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach.
Dachziegel
Die früher gebräuchlichen gebrannten
Tonziegel wurden als rechteckige Flachziegel ("Wiener
Tasche") und als Flachziegel mit abgerundetem unterem
Ende ("Biberschwanzziegel") hergestellt. In
südlichen Gebieten wurden übereinander verlegte
gewölbte Ziegel ("Mönch und Nonne")
verwendet.
Heute werden aus vorgeschnittenen Tonstücken
Pressziegel hergestellt (Pressfalzziegel, Strangfalzziegel)
sowie verschiedene Dachsteinformen aus anderem Material
(Beton).
Depot
Bezeichnung für die bei einem Kreditinstitut
zur Verwahrung und Verwaltung hinterlegten Wertpapiere
(Gegenstück zum Konto im Geldverkehr).
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht an einer fremden Sache,
das den jeweiligen Eigentümer der Sache (Liegenschaft)
zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet.
Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten
und persönliche Dienstbarkeiten.
Zu den Grunddienstbarkeiten zählen
die Feldservituten (z.B. Wege- und Weiderechte, Wasserschöpfrecht)
und die Hausservituten.
Hausservituten können "bejahende"
(zur Duldung verpflichtende) sein wie Rechte auf Einfügung
eines Balkons in eine fremde Wand, auf Ableitung der
Dachtraufe auf fremden Grund oder die Errichtung eines
Daches oder Erkers über fremdem Grund. Demgegenüber
verpflichten "verneinende" Hausservituten
zu Unterlassung, also z.B. die Höhe eines Hauses
nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude,
Licht, Luft oder Aussicht nicht zu nehmen. Die Cottageservitut
verpflichtet die Liegenschaftseigentümer wechselseitig,
eine bestimmte Verbauung einzuhalten und kann durch
Maßnahmen der Baubehörde nicht außer
Kraft gesetzt werden.
Bei Grunddienstbarkeiten nennt man das
Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht (z.B. Durchfahrt)
besteht, das herrschende Gut, das andere Grundstück
das dienende Gut.
Zu den persönlichen Dienstbarkeiten
zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der
Form des - Wohnrechtes und des Fruchtgenussrechtes (auch
Nießbrauch, Usus fructus). Der Fruchtnießer
hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs-
und Verwaltungsbefugnisse), er hat aber nach Maßgabe
des Ertrages für die Erhaltung der dienstbaren
Sache (z.B. Miethaus) zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft
über eine Sache gewährt und gegenüber
jedermann wirksam ist (z,B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht,
Dienstbarkeit).
Dübelbaumdecke
Die Dübelbaumdecke (auch Dübbel-
oder Dippeldecke) ist eine häufige Holzdeckenkonstruktion
in älteren Gebäuden. Die Holzbalken (Dübelbäume)
sind nebeneinander ("Mann an Mann") verlegt
und mit Holzkeilen (Dübeln) verbunden. Darauf befindet
sich eine Beschüttung, auf welcher der begehbare
Fußboden liegt. An der Unterseite sind die Rohrung
und der Putz angebracht.
E
Eigenmittelersatzdarlehen
öffentliche Darlehen zur teilweisen
oder gänzlichen Aufbringung der für eine geförderte
Wohnung benötigten Eigenmittel. Die Höhe hängt
vom Familienstand, dem Einkommen und der Wohnungsgröße
ab; die Details variieren von Bundesland zu Bundesland.
Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an
einer Sache (dingliches Recht auf "unbeschränkte
Herrschaft"). Beschränkungen durch Vertrag
oder Gesetz sind möglich. Durch einen Mietvertrag
schränkt der Liegenschaftseigentümer sein
volles Verfügungsrecht ein, das Benützungsrecht
wird dem Mieter übertragen.
Einantwortung
Förmliche Überlassung des Nachlasses
an den ausgewiesenen Erben durch Gerichtsbeschluss (Einantwortungsurkunde).
Dadurch erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlass.
Einheitspreis
eine der drei Preisarten laut ÖNORM
A 2050 (Einheitspreis, Pauschalpreis, Regiepreis). Preis
für die Einheit einer Leistung, die in Stück-,
Zeit-, Gewichts- oder einer anderen Maßeinheit
verfügbar ist. Zu Einheitspreisen soll ein Auftrag
vergeben werden, wenn sich Art und Umfang der Leistung
annähernd bestimmen lassen.
Einheitswert
Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften
(Bewertungsgesetz) in größeren Zeitabständen
(Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter
Wert von wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche
Betriebe, gewerbliche Betriebe bebaute und unbebaute
Grundstücke etc.) welche als Bemessungsgrundlage
für verschiedene Abgaben wie z.B. Vermögensteuer,
Bodenwertabgabe, Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer
dient.
Wenn zwischen den Hauptfeststellungen
bedeutsame Änderungen des Wertes (z.B. Zubau),
der Art (z.B. Errichtung eines Gebäudes auf einem
bisher unbebauten Grundstück) oder der steuerlichen
Zurechnung (z.B. Änderungen der Eigentumsverhältnisse
durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert neu
festgestellt (Fortschreibung).
Einreichplan
Für die Baueinreichung bei der Behörde
erforderlich sind Lageplan, Grundrisse aller Geschoße,
Schnitte und Ansichten im Maßstab 1 : 100, in
dreifacher Ausfertigung und farbig angelegt.
Eintragungsarten im Grundbuch
Das Grundbuchgesetz kennt drei Arten von
Eintragungen im Grundbuch: Einverleibungen, Vormerkungen
und Anmerkungen (auch "Ersichtlichmachungen").
Einverleibungen bewirken den unbedingten
Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von
Eigentums- oder Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen).
Vormerkungen (Pränotationen) bewirken hingegen
bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die
einer nachfolgenden Rechtfertigung bedürfen. Durch
Anmerkungen werden keine bücherlichen Rechte begründet,
sie haben den Zweck im Interesse Dritter tatsächliche
Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte
Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B. Anmerkung
der Minderjährigkeit bzw. den Eintritt der Volljährigkeit;
Anmerkung von Konkurs- oder Ausgleichseröffnung;
bei Wohnungseigentum Anmerkung von Vereinbarungen über
die Aufteilung von Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung
von Hauptmietzinsen gemäß § 52 MRG;
Ersichtlichmachung der Tatsache, dass ein Grundstück
in einem Assanierungsgebiet liegt; Anmerkung der Rangordnung
für die beabsichtigte Verpfändung oder Veräußerung).
Einverleibung
siehe Eintragungsarten im
Grundbuch
Entwurf
Lösung der Bauaufgabe in Grundrissen,
Ansichten und Schnitten (meist im Maßstab 1 :
100); Teilleistung des Architekten oder eines anderen
Planes.
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB)
Beiträge, die der Vermieter vom Mieter
gemäß § 45 Mietrechtsgesetz für
Finanzierung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten
einheben darf, wenn der vor 1.1.1982 vereinbarte Hauptmietzins
niedriger als zwei Drittel des für den Mietgegenstand
zutreffenden Kategoriemietzinses ist. Der bisherige
Hauptmietzins wird um den Differenzbetrag auf zwei Drittel
des Kategoriemietzinses erhöht.
Estrich
Glatter Unterboden wie Zementestrich,
Hartgussasphaltestrich, Magnetestrich, Kaltbitumen-Zementestrich,
Anhydritestrich. Schwimmender Estrich: Vom Fußboden
durch Dämmstoff (meist Styropor) getrennt. Verbundestrich:
Mit Untergrund kraftschlüssig verbunden.
Der Estrich wird versiegelt oder mit einem
Bodenbelag versehen.
Extabulation
siehe Eintragungsart im
Grundbuch
F
Fahnengrundstück
Grundstück, das durch einen schmalen
Verbindungsstreifen ("Fahnenstange") mit einer
öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist.
Feuer- und Brandmauer
Öffnungslose, gegen die Nachbarliegenschaft
gerichtete Mauer eines Gebäudes, durch welche das
Übergreifen eines Brandes von einer Liegenschaft
auf eine andere verhindert werden soll. Eine Brandmauer
trennt innerhalb eines Gebäudes in Brandabschnitte.
Die Baurechtsterminologie ist hier nicht einheitlich
und setzt fallweise Feuermauern mit Brandmauer gleich,
wie etwa in Niederösterreich.
Fixpreis
wird im Vertrag vereinbart; gilt je nach
vertraglicher Vereinbarung u.a. nur für einen bestimmten
Bauzeitplan.
Flächen- und Längenmaße
Der Flächeninhalt von Grundstücken
und Räumen wird nach Quadratmetern berechnet, in
der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha)
= 10.000m2 oder nach Ar (a) = 100 m2 .
In alten Bauplänen finden sich noch
die früher gebräuchlichen Längenmaße:
1 Klafter = 1,896484 m, 1 Fuß = 0,316081 m und
1 Zoll = 0,026340 m.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende
Pläne , die rechtlich im Rang von Verordnungen
stehen. Die Flächenwidmungspläne haben in
großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen
die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und
die Bebauungspläne zu verfassen sind. Im allgemeinen
werden in den Flächenwidmungsplänen folgende
Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland,
Verkehrsbänder, Bauland und Sondergebiete.
Die Bebauungspläne haben darzustellen,
in welcher Weise die Grundflächen und die darüber
oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen
bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer
der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen der
Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen
Linien (Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten
der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen
auch Bauklassen Bauweisen oder Strukturen
enthalten. Darüber hinaus können sie
Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc.
ausweisen.
Fluchtlinien (Grenzlinien)
Sie beziehen sich auf Bau- und Straßenfluchtlinien.
Im allgemeinen beschreiben Fluchtlinien al Begrenzung
jenen Teil eines Grundstückes, der für die
eigentliche Bebauung vorgesehen ist. Sie sind im Bebauungsplan
eingetragen.
Förderungswerber
Grundsätzlich können jeder Staatsbürger,
jede Gemeinde, gemeinnützige Bauvereinigung oder
andere juristische Personen (zum Beispiel gewerbliche
Bauträger) unter Beachtung der Vorschriften über
"begünstigte Personen" um eine Förderung
ansuchen. Hier gibt es bestimmte Kombinationen von Bauweisen
und Rechtsformen, die aus den Richtlinien des jeweiligen
Bundeslandes ersichtlich sind.
Freifinanzierte Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume
etc., deren Errichtung ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel,
d.h. ausschließlich durch Privatmittel (Eigenmittel,
Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen) finanziert
ist.
Mietgegenstände in Gebäuden,
die nach dem 30.6.1953 freifinanziert errichtet wurden
unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem
Mietrechtsgesetz (freie Mietzinsvereinbarung).
Friedenskronenzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für
Altmietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume
auf der Grundlage des vor dem 1. Weltkrieg in Kronenwährung
vereinbarten Mietzinses (Stichtag 1.8.1914).
Beträgt für Wohnungen ATS 1,(seit
1951) und für Geschäftsräume ATS 3,-
(seit 1969) pro Friedenskrone.
Frontrecht
Recht des Bauplatzeigentümers, gegen
die öffentliche Verkehrsfläche Ausgänge
und Ausfahrten anzuordnen, Fenster einzurichten und
Anschlüsse an die in der öffentlichen Verkehrsfläche
liegenden Leitungen herzustellen. Dem steht die Verpflichtung
zur Erbringung der Anliegerleistungen gegenüber.
Fruchtgenussrecht
vertraglich eingeräumtes Recht, eine
fremde Sache unter Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen
zu gebrauchen (z.B. Fruchtgenußrecht an einem
Miethaus - die Einkünfte fließen dem Fruchtgenussberechtigten
zu).
siehe auch Dienstbarkeit
G
Gainze
Abgangsstutzen, Verbindungsstück
zwischen WC-Muschel und der Anschlussleitung zum Abfallrohr.
Garconniere
Aus dem französischen stammender
Ausdruck für Junggesellenwohnung, speziell für
Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer
Ausstattung.
Gaupe
Die Gaupe (Gaube) ist ein Dachaufbau,
der die Einsetzung senkrechter Dachfenster zur Belichtung
und Belüftung der Dachräume ermöglicht.
Gebührenordnung für Architekten
Regelung über die Mindestgebühren
(Honorare) für die Architektenleistungen. Bei Bauvorhaben
wird die Höhe der Gebühr in Abhängigkeit
von den Herstellungskosten und dem Ausbauverhältnis
nach einer Prozenttabelle berechnet; sonstige Leistungen
werden nach Zeitaufwand abgegolten.
Gemeinnützige Bauvereinigung
mit der Errichtung und Verwaltung von
Häusern und Wohnungen befasstes Unternehmen, das
auf der Grundlage des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
tätig ist und einer regelmäßigen Kontrolle
unterliegt.
Gemeinschaftsräume
der gemeinsamen Benutzung dienende Räume
in einem Wohnhaus - wie Kinderspielraum, Veranstaltungs-
und Hobbyräume, Sauna, Waschküche, Abstellräume
für Kinderwägen und Fahrräder etc. Zu
beachten sind hier die Bestimmungen über die Förderung
solcher Räume in den Bundesländern.
Genossenschaft
Unternehmen, das sich im Eigentum der
Genossenschafter befindet. Rechte und Pflichten der
Genossenschafter sind in einem Statut geregelt Jedes
Mitglied besitzt ein aktives und passives Wahlrecht
sowie Kontroll- und Einschaurechte.
Geometer
Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,
zählt zu den Ziviltechnikern. Er ist für die
Vermessung von Grundstücken, Erstellung von Lageplänen,
Teilungsplänen etc. zuständig.
Gesamtbaukosten
sämtliche Kosten der Errichtung von
Wohnungen, Gemeinschaftseinrichtungen sowie von Gebäudeteilen
und Anlagen, die der gemeinsamen Benutzung der Bewohner
dienen. Weiters sind hier die Kosten von Garagen und
Abstellplätzen für KFZ sowie von Zivilschutzanlagen
aufgrund behördlicher Vorschriften unterzubringen;
schließlich auch die Herstellung von Gehsteigen,
Anschlussgebühren, Kosten für die Aufschließung,
Planung, Baubestrebung, Vorfinanzierung und Umsatzsteuer.
Gesamtbaukosten (angemessene)
von der jeweiligen Landesregierung festgesetzter
Höchstbetrag für die Summe aller vorgenannten
Kosten je Quadratmeter Nutzfläche; wird auch als
"Förderungslimit" bezeichnet.
Geschoßbau
Haus mit mehreren Wohnungen auf mehr als
zwei Geschoßen.
Geopathogene Zonen
unterirdische Wasseradern, Bruchzonen,
Verwerfungen haben auf die Gesundheit einen negativen
Einfluss. Das Vorhandensein dieser Reaktions- und Strahlungszonen
wird von einem Rutengänger (Radiästhet) festgestellt.
Gewerke
von verschiedenen Firmen - Baumeister
und Professionisten - zu erbringende Teilleistung zwecks
Herstellung eines Bauwerks.
Grundbuch
Von den Bezirksgerichten wird für
jeden Bezirksgerichtssprengel ein Grundbuch geführt,
aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel
befindlichen Liegenschaften ersichtlich ist. Die Grundbuchsprengel
sind in Übereinstimmung mit dem von den Vermessungsbehörden
geführten Verzeichnis (Grundkataster) in Katastralgemeinden
(KG) unterteilt.
Das Grundbuch ist öffentlich, das
Recht auf Einsichtnahme und Anfertigung von Auszügen
oder Abschriften steht jedermann zu. Seit der Umstellung
auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV)
ist dies bei den Grundbuchsgerichten sowie bei den mit
entsprechenden Anschlüssen ausgestatteten Notaren,
Rechtsanwälten oder Immobilientreuhändern
möglich. Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis
der Liegenschaftseigentümer) ist nicht öffentlich
einsehbar, sondern nur den Eigentümern selbst bezüglich
der sie betreffenden Daten oder Personen zugänglich,
die ein rechtliches Interesse nachweisen können
(z.B. Notare in Verlassenschaftsangelegenheiten). Die
Grundbuchskörper (aus einem oder mehreren mit Nummern
versehenen Grundstücken bestehend) bilden jeweils
eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbuchseinlage
Jede Einlage enthält im Gutsbestandsblatt
(A-Blatt) die zum Grundbuchskörper gehörenden
Grundstücke, ihr Ausmaß und ihre Benützungsart
(z.B. Baufläche, Wald, landwirtschaftliche Nutzung)
sowie die mit dem Grundstück verbundenen Rechte
(z.B. als herrschendes Gut bei Dienstbarkeiten) und
öffentlich-rechtliche Beschränkungen. Im Eigentumsblatt
(B-Blatt) scheint das Eigentumsrecht (bei Miteigentum
mit Anteil) mit allfälligen persönlichen Beschränkungen
des Eigentümers (z.B. Minderjährigkeit) auf.
Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält
alle die Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte
(z.B. Hypotheken, Dienstbarkeiten als dienendes
Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrechte und Belastungs-
und Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer
Bundessteuer, die anlässlich des
Erwerbes von inländischen Liegenschaften bzw. Liegenschaftsteilen,
Baurechten und Gebäuden auf fremden Boden erhoben
wird (bei Erwerb durch nahe Angehörige 2%, sonst
3,5% des Wertes).
Grundsteuer
Vom inländischen Grundbesitz laufend
zu entrichtende Gemeindesteuer. Landesgesetzliche Regelungen
sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine zeitliche
Grundsteuerbefreiung für höchstens 20 Jahre
vor, die jeweils bei der Gemeinde zu beantragen ist.
H
Heizungskosten
Wenn eine gemeinsame Heizanlage mehrere
Wohnungen versorgt, sind die Kosten für Wartung
und Energie gerecht aufzuteilen. Meist wird ein monatliches
Akonto eingehoben und einmal jährlich abgerechnet.
Höhenlage
Höhe der Verkehrsfläche über
einem bestimmten Fixpunkt.
Hypothek
Ein Pfandrecht an einer Liegenschaft wird
Hypothek oder Grundpfand genannt (§ 448 ABGB).
Sie dient zur Sicherstellung einer Forderung des Hypothekargläubigers
gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus einem
Darlehensvertrag). Im Grundbuch wird die Hypothek
im Lastenblatt der betreffenden Grundbuchseinlage eingetragen.
Zusätzlich zur Hauptforderung können Nebenforderungen
(Zinsen, Verzug- und Zinseszinsen, Rechtsanwaltskosten,
Exekutionskosten etc.) durch eine Nebengebührensicherstellung
(Nebengebührenkaution) sichergestellt werden.
Bei Höchstbetragshypothek (Kredithypothek)
wird nur ein Höchstbetrag angegeben, in dem auch
Zinsen und Nebengebühren Deckung finden müssen.
Im Rahmen dieses Höchstbetrages können gewährte
und zu gewährende Kredite aller Art, jedoch keine
Darlehen, sichergestellt werden.
Das Pfandrecht kann für dieselbe
Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper
(Einlagen) eingetragen werden. Eine Einlage wird als
Haupteinlage, die übrigen werden als Nebeneinlagen
bezeichnet. Davon unabhängig haftet jede Liegenschaft
für die ganze Forderung des Gläubigers (Simultanhypothek).
Soll eine mit einer Hypothek belastete
Liegenschaft übertragen, die Hypothek aber nicht
vom Erwerber übernommen werden, so hat der Verkäufer
für die Lastenfreistellung zu sorgen und dem Käufer
die für die Löschung der Hypothek erforderliche
Urkunde (Löschungsquittung) zur Verfügung
zu stellen.
I
Immission
Störung des Eigentums an einem Grundstück
durch Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück
ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen
und das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche
Maß überschreiten. Der Eigentümer des
beeinträchtigten Grundstückes kann eine Unterlassungsklage
erheben, unter bestimmten Voraussetzungen auch einen
Ausgleichsanspruch fordern (§ 364 ABGB).
Intabulation
siehe Eintragungsarten im
Grundbuch
Interessengemeinschaft
Zusammenschluss von Bewohnern für
die Vertretung gemeinsamer Interessen. Rechtlich kann
dies in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
geschehen oder in einer losen Gemeinschaft von Miteigentümern
nach dem ABGB.
Investitionsablöse
Aufwandersatz gemäß §
10 Mietrechtsgesetz für den Hauptmieter einer Wohnung,
der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung des Mietverhältnisses
Aufwendungen zu wesentlichen Verbesserung der Wohnung
gemacht hat, die über seine Mietdauer hinaus wirksam
und von Nutzen sind. Der Mieter hat dem Vermieter den
Anspruch schriftlich anzuzeigen (spätestens mit
der Aufkündigung, ansonsten innerhalb von 2 Monaten
ab Rechtskraft des Räumungstitels).
Die Höhe des Anspruches wird nach
den durch Rechnungen belegten tatsächlichen Kosten
berechnet, wobei ab Vollendung der Investition eine
jährliche lineare Abschreibung vorzunehmen ist.
Diese beträgt außer in den Fällen des
§ 10 Abs 3 MRG 1/20 pro Jahr. In den Fällen
des § 10 Abs 3 MRG 1/10 pro Jahr.
Wurden die Aufwendungen mit öffentlicher
Förderung getätigt, so erfolgt die lineare
Abschreibung nach Laufzeit des Förderungsdarlehens.
K
Kämpfer
Bei Bauwerken Tragplatte zwischen Last
und Stütze (z.B. zwischen Gewölbe und Pfeiler).
Waagrechtes Querholz des Fensterrahmens
zur Unterteilung hoher Fenster.
Kategoriemietzinse
Mit dem Mietrechtsgesetz 1982 eingeführte
Mietzinsobergrenzen für Wohnungen, die nach ihrer
Ausstattung in eine der vier Kategorien (A, B, C, D)
des § 16 Abs. 2 MRG fallen. Die Kategoriebeträge
dienen als Bemessungsgrundlage für die Berechnung
der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
und für Mietzinserhöhungen zur Finanzierung
von Instandhaltungsarbeiten gemäß §
18 ff MRG sowie zur Ermittlung des Mietzinses bei Eintritt
von bestimmten nahen Angehörigen in Wohnungsmietverträge.
Bei der Neuvermietung von Wohnungen richtet
sich die Mietzinsbildung für Wohnungen der Kategorien
B unter 130 m2 Nutzfläche, C und D nach den Kategoriebeträgen,
sofern nicht ein Ausnahmetatbestand (§ 16 Abs.
1 MRG) gegeben ist.
Kategoriesätze je m ² ab 1.
Juli 2004 einhebbar gem. § 15a MRG
Kategorie A 2,77 €
Kategorie B 2,08 €
Kategorie C 1,39 €
Kategorie D 0,69 €
Kategorie D brauchbar 1,39 € Anmietung
nach 1.3.1994
Kategorie D unbrauchbar 0,69 € Anmietung nach 1.3.1994
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag
oder ein Sparbuch) eines Vertragsteiles für den
Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch
den anderen Vertragsteil (z.B. bei Mietverträgen
Stellung einer Kaution durch den Mieter zur Deckung
allfälliger Mietzinsrückstände oder Beschädigungen
des Mietgegensandes bzw. Inventars).
Kollaudierung
siehe Benützungsbewilligung
Konsensmäßiger Zustand
Bei Gebäuden oder baulichen Anlagen
jener Zustand, der sich jeweils aus dem letztgültigen
Stand der erteilten Baubewilligungen) und den zugehörigen
Beilagen (Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung,
statische Berechnungen, Detailpläne usw.) ergibt.
Dieser Zustand ist herzustellen und zu erhalten, die
Benützung darf nur im Rahmen des Konsens (Widmung)
erfolgen.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den
Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages vereinbart
werden kann.
Kostenvoranschlag
eine detaillierte Aufstellung aller zur
Herstellung des Bauwerkes notwendigen Arbeiten und Materialien
sowie eine Berechnung der mutmaßlichen Kosten.
Es gilt darauf zu achten, ob es sich um einen verbindlichen
oder unverbindlichen Kostenvoranschlag handelt, um einen
Pauschalpreis oder einen summarische Schätzung.
L
Laesio enormis
siehe Verkürzung über
die Hälfte
Leasingvertrag
Entgeltliche Überlassung des Gebrauches
von beweglichen oder unbeweglichen Gütern auf Zeit
verbunden mit einer Option, die im Regelfall dem Leasingnehmer
nach Ablauf der Vertragsdauer eine Verlängerung
des Leasingvertrages oder den Kauf des Leasinggutes
einräumt. Der Leasingvertrag ist im österreichischen
Recht nicht als eigener Vertragstypus geregelt, nach
der Judikatur enthält er Elemente des Miet- und
Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes (bewegliche
oder unbewegliche Güter) und dem Zweck des Leasinggeschäftes
(kurzfristiger Bedarf, Finanzierungsinstrument, steuerliche
Überlegungen) verschiedene Formen.
Leibrentenvertrag
Beim Leibrentenvertrag (§ 1284 ff
ABGB) ist für eine vorweg erbrachte einmalige Leistung
(z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück)
eine Dauerleistung (Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten
Person zu erbringen. Die Dauer der Leibrente kann von
der Lebensdauer des einen oder anderen Vertragsteiles
oder auch einer dritten Person abhängen. Der häufigste
Fall ist die Leibrente auf Lebensdauer des Empfängers.
Der Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge,
dem zumeist ein bäuerlicher Übergangsvertrag
zugrunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren
Eigentümers der bäuerlichen Liegenschaft im
Vordergrund steht.
Leibrente und Ausgedinge können einschließlich
der Wertsicherungsklausel als Reallast
verbüchert werden.
Leistungsverzeichnis
dem Abschluss eines Bauvertrages gehen
Verhandlungen der Vertragsbedingungen und die Abgabe
eines Angebots voraus. Grundlage des Vertragesangebots
des Bauhandwerkers ist das Leistungsverzeichnis. Es
wird vom Architekten erstellt und enthält - nach
Positionen aufgegliedert - alle Leistungen, die vom
Bauhandwerker erbracht werden sollen, inklusive Materialien-
und Mengenangaben. Das Leistungsverzeichnis wird für
jedes Gewerk einzeln ausgeschrieben.
Liegenschaft
ein zusammenhängendes Grundstück;
kann aus mehreren Parzellen bestehen und einen Grundbuchskörper
bilden.
Löschungsquittung
siehe Hypothek
Loft
Wohnung in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem italienischen (Loge), einer Wohnung
vorgelagerter Raum, der im Gegensatz zu einem
Balkon nur an einer Seite offen, sonst aber an
fünf Seiten von Wänden, Boden und Decke umschlossen
ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört
anders als Balkon- und Terrassenflächen
zur Nutzfläche i. S. des § 17 Mietrechtsgesetz.
Lustrum
siehe Buchstandsbericht
M
Maisonette
Zweigeschossige Wohnung innerhalb eines
mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in der Form
einer zweigeschossigen Dachwohnung.
Mängelrüge
Wurde ein Bauwerk entgegen den Regeln
der Baukunst errichtet und entspricht nicht den Vertragsvereinbarungen,
liegt ein Baumangel vor. Dafür haftet innerhalb
der Gewährleistungsfrist (Gewährleistung)
der ausführende Unternehmer. Der Bauherr reagiert
also entsprechend seiner Interessenlage, bringt eine
Mängelrüge schriftlich vor und fordert den
ausführenden Unternehmer auf, in einem gesetzten
Zeitrahmen den Mangel zu beseitigen. Hält der Verursacher
den Termin nicht ein, setzt der Bauherr eine zweite
Frist zur Nachbesserung oder beauftrag eine andere Firma
mit der Ersatzvornahme. Darüber hinaus besteht
die Möglichkeit, dass der Bauherr die erste Frist
setzt und sie mit einer Ablehnungsandrohung verbindet.
Das Nachbesserungsrecht des ausführenden Unternehmers
endet; und der Bauherr kann Minderungs- und Schadenersatzansprüche
geltend machen.
Mansarde
Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoss
(benannt nach Francois Mansart, franz. Baumeister im
17. Jahrhundert).
Mezzanin
Speziell in Miethäusern aus der Zeit
der Jahrhundertwende häufige Bezeichnung für
das Geschoss zwischen dem Erdgeschoß und dem Hochparterre
oder dem ersten Stock des Hauses ("Halbstock").
Mietverträge
siehe auch Bestandsverträge
Hauptmietverträge über Wohnungen,
Geschäftsräume etc. werden zwischen dem Eigentümer
oder dem Fruchtnießer einer Liegenschaft bzw.
dem Wohnungseigentümer und dem Mieter abgeschlossen.
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit kann der
Vermieter den Mietvertrag nur aus wichtigen Gründen
(§ 30 MRG) kündigen (Kündigungsschutz).
Dagegen enden auf bestimmte Zeit geschlossene
Mietverträge durch Zeitablauf ohne Kündigung.
Untermietverträge über Wohnungen
oder Geschäftsräume werden zwischen dem Hauptmieter
und dem Untermieter abgeschlossen und können auf
unbestimmte Zeit (Kündigungsschutz des Untermieters)
oder auf längstens 5 Jahre befristet vereinbart
werden.
Mietzins
Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter
für die Überlassung des Mietgegenstandes (im
Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten hat.
Er besteht aus dem Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben, den anteiligen Aufwendungen
für Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift oder Zentralheizung,
einem allfälligen Entgelt für mitvermietete
Einrichtungsgegenstände sowie der vom Mietzins
zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird
auch als Bruttomietzins bezeichnet.
Miteigentum
Eigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen
Sache. Beim schlichten oder ideellen Miteigentum an
einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile nach
Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig
oder räumlich bestimmten Anteilen der Liegenschaft.
Gelegentlich besteht noch Stockwerkseigentum an Gebäuden,
das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet werden
kann. Beim schlichten Miteigentum ist die Benützung
durch die Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbaren.
Die ordentliche einfache Mehrheit (Bewirtschaftung,
Instandhaltung etc.) außerordentliche Maßnahmen
(z.B. Zubauten) bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer.
Hingegen kann jeder Miteigentümer über das
Eigentum an seinem ideellen Anteil allein verfügen
(z.B. Verkauf oder Belastung durch eine Hypothek).
Eine spezielle Form des Miteigentums stellt
das Wohnungseigentum dar.
Mündelsicherheit
Sicherheit, die für die Anlage des
Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d. s. Personen,
die unter Vormundschaft stehen) gesetzlich vorgeschrieben
ist. §§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren
Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen Banken
mit einem entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes-
oder Landeshaftung, bestimmte Wertpapiere und Forderungen
oder Hypotheken an inländischen Liegenschaften.
Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen
in diesem Fall nicht über 2/3, andere Liegenschaften
nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes
belastet werden. Auch der Erwerb inländischer Liegenschaften
ist zur Anlegung von Mündelgeld unter bestimmten
Voraussetzungen geeignet.
N
Nebenkosten bei Immobiliengeschäften
Mit Immobiliengeschäften sind verschiedene
Nebenkosten verbunden, die zusätzlich zum Kaufpreis
bzw. dem Miet- oder Pachtzins kalkuliert werden müssen.
Dazu zählen bei Kaufverträgen die Grunderwerbsteuer,
die Grundbuchseintragungsgebühr (1%), Honorare
und Gebühren im Zusammenhang mit der Errichtung
und grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrages,
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben für behördliche
Genehmigungen (z.B. Grunderwerb durch Ausländer,
Grunderwerb in Assanierungsgebieten), außerordentliche
Tilgungen bei Übernahme von Förderungsdarlehen
durch den Erwerber , allfällige Anliegerleistungen
und Anschlusskosten für Wasser, Kanal, Strom etc.
sowie die Provision des Immobilienmaklers.
Als Nebenkosten von Miet- und Pachtverträgen
kommen im allgemeinen die Vergebührung (1% des
auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttozinses, bei
unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttozinses),
die Vertragserrichtungskosten und die Vermittlungsprovision
in Betracht. In bestimmten Fällen entstehen zusätzliche
Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben durch die Genehmigungspflicht
nach den Grundverkehrsgesetzen (z.B. landwirtschaftlicher
Betrieb) oder nach den Ausländergrundverkehrsgesetzen.
Bei Hypothekardarlehen beträgt die
Vertragsgebühr im Regelfall 0,8%, die Grundbuchseintragungsgebühr
1,1%, die Gebühr für die Rangordnung
für die Verpfändung 0,5% . Dazu kommen die
Kosten der Errichtung der Schuldurkunde, die Barauslagen
für Beglaubigungen und Stempelmarken, die Kosten
der allfälligen Schätzung der Liegenschaft
und die Vermittlungsprovision.
Bei Fremdfinanzierung des Rehtsgeschäftes
sind die Gebühren und Kosten des jeweiligen Geldgebers
(Bank, Sparkasse, Bausparkasse etc.) zu berücksichtigen.
Weiters sind bei Immobilienverkäufen
steuerliche Auswirkungen zu beachten (steuerpflichtiger
Spekulationsgewinn, bei Miethäusern spezielle
Auswirkungen bei Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen
und steuerfreien Rücklagen).
Neubau
Darunter ist zunächst die Errichtung
neuer Gebäude zu verstehen. Ein Neubau liegt aber
auch dann vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten
die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise
benutzt werden.
Nutzfläche (gem. § 17 Abs. 2 MRG)
Die Nutzfläche, die in Quadratmetern
auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche
einer Wohnung oder eines sonstigen Mietgegenstandes
abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf
der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen).
Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung
nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke
geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen
sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu
berücksichtigen. Veränderungen der Nutzfläche
aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters oder
sonstigen Nutzers im Inneren der Wohnung oder des sonstigen
Mietgegenstandes einschließlich der Verglasung
von Balkonen bleiben bis zur Beendigung seines Miet-
oder sonstigen Nutzungsverhältnisses unberücksichtigt.
Nutzflächenbestimmung
wird nach Naturmaßen oder aufgrund
von behördlich genehmigten Bauplänen durch
den Zivilgeometer berechnet.
Nutzwert
siehe Wohnungseigentum
Nebengebührensicherstellung
siehe Hypothek
O
Objektförderung
Förderungsdarlehen, die zur Baufindanzierung
bereitgestellt werden. Nicht nur eine einzelne Wohnung,
sonder das gesamte Bauobjekt wird gefördert. Das
Darlehen wird entweder in einem Prozentsatz der Gesamtbaukosten
bemessen oder in einem Pauschalsatz gewährt - jeweils
aber pro Quadratmeter und Nutzfläche. Es gibt unterschiedliche
Regelungen in den einzelnen Ländern und für
verschiedene Bauweisen sowie Rechtsformen.
Öffentliches Gut
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft
(Bund, Land, Gemeinde) befindet und zur allgemeinen
Benützung offen steht (Straßen usw.). Das
"öffentliche Gut" ist im Grundbuch als
solches gekennzeichnet.
Öffentliche Mittel
Gelder, die von Bund oder Ländern
bzw. Gemeinden (Gebietskörperschaften) oder bestimmten
Fonds zur Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung
gestellt werden.
Öffentliches Recht
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft
befindet und der allgemeinen Benutzung zugänglich
ist (z.B. Straßen). Ist im Grundbuch als solches
gekennzeichnet.
Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der
Offertleger verpflichtet, künftig einen bestimmten
Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der
Liegenschaftseigentümer einem Kaufinteressenten
das Recht einräumen, die Liegenschaft zu den in
der Option genannten Bedingungen zu einem späteren
Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent ist aus der Option
berechtigt, aber nicht verpflichtet die Liegenschaft
zu kaufen.
P
Parapet
"Brustwehr", bei Fenstern. Teil
der Hauswand zwischen Fensterunterkante und Fußbodenoberkante.
Parifizierung
Nutzwertfestsetzung. Unter der Parifizierung
versteht man die anteilsmäßige Begründung
von Wohnungseigentum im Grundbuch. Besondere Bedeutung
hat die Parifizierung unter andrem bei der nachträglichen
Wohnraumbeschaffung, zum Beispiel im Zuge von Dachgeschoßausbauten.
Parzellierung
Die Parzellierung oder Grundabteilung
ist jede Veränderung des Gutbestandes eines Grundbuchkörpers
(siehe Grundbuch) durch Zu- oder Abschreibung
von Grundstücken oder Grundstücksteilen, also
jede Verkleinerung oder Vergrößerung. Sie
bedarf insbesondere bei der Schaffung oder Veränderung
von Bauplätzen der Bewilligung der Baubehörde,
die für die Durchführung der Änderung
im Grundbuch erforderlich ist.
Paternoster
Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür.
Pauschalsätze
Bezeichnung für Förderungsdarlehen,
die als Fixbeträge je Quadratmeter Nutzfläche
oder als festgesetzter Gesamtbetrag an einen Förderungswerber
vergeben werden. Solche Regelungen bestehen in den Bundesländern
für die Förderung von Eigenheimen, teilweise
auch für andere Bauweisen.
Pawlatsche
Offener Gang an der Hofseite eines Wohnhauses
als Zugang zu den Wohnungen in den Obergeschossen. Typisch
für Wiener Miethäuser aus der ersten Hälfte
des 19. Jahrhunderts.
Der Ausdruck wird auch für ein baufälliges
Haus oder für eine Bretterbühne (Pawlatschentheater)
verwendet.
Penthouse
Im obersten Stock eines mehrgeschossigen
Hauses befindliches Luxusappartement, meist mit Terrasse
oder Dachgarten, auch in Duplex-(Maisonette)bauweise.
Pfahlgründung
Errichtung von Strandpfählen (Piloten),
wenn kein tragfähiger Baugrund vorhanden ist. Gefahr
nachträglicher Setzung! Holzpfähle nur, wenn
diese ganz unter Wasser bleiben, sonst Stahl- oder Betonpfähle.
Planungskosten
umfassen die Honorare (Gebühren)
für Architekt, Statiker und sonstige Planungskonsulenten.
Sie werden als Bestandteil der Gesamtbaukosten betrachtet
und daher mitgefördert.
Planverfasser
Verfasser der Einreichpläne für
das Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung. Das
können sein: Architekten, Zivilingenieure/Ziviltechniker,
Baumeister sowie zur Planung befugte gemeinnützige
Bauvereinigungen und Baufirmen.
Pönale
eine vertraglich festzulegende Konventionalstrafe
für den zeitlichen Verzug oder die Schlechterfüllung
von Arbeiten eines Auftragnehmers (z.B. einer Baufirma)
durch dessen eigenes Verschulden gemäß ÖNORM
B 2110. Das Pönale ist an den Auftraggeber zu erstatten.
Prekarium (Bittleihe)
Unentgeltliche Überlassung einer
Sache gegen jederzeitigen Widerruf.
Promesse
Zahlungs-, Lieferungs- bzw. Leistungsversprechen,
z.B. Darlehenspromesse einer Bank.
Provision
Die Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers
für seine Vermittlungstätigkeit. Die Provision
ist verdient und fällig mit dem durch die Tätigkeit
des Immobilienmaklers bewirkten Zustandekommen des Rechtsgeschäftes
(Willenseinigung).
Punktation
Konzept über die wesentlichen Punkte
eines Vertrages. Haben beide Vertragsteile unterschrieben,
dann ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen,
die Errichtung der förmlichen Urkunde (z.B. verbücherungsfähiger
Kaufvertrag über ein Grundstück) erfolgt zu
einem späteren Zeitpunkt.
R
Rangordnung
siehe Anmerkung der Rangordnung
Rangprinzip
Das Rang- oder Prioritätsprinzip
besagt, dass sich die Rangordnung einer Eintragung im
Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe
beim Grundbuchsgericht eingelangt ist (§§
438, 440 ABGB, § 29 Grundbuchsgesetz). Es gilt
der alte Grundsatz "Früher an Zeit, stärker
im Recht". Zur Währung des Rangprinzipes hat
das Gericht einlangende Grundbuchseingaben mit einem
Einlaufstempel zu versehen, der neben dem Datum auch
die Uhrzeit enthält. Die Eingaben werden im "Tagebuch"
(Verzeichnis der eingelangten Eingaben) eingetragen
und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen, die in der
entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht
wird ("Plombe"). Durch die Plombe ist erkennbar,
dass ein Grundbuchsgesuch anhängig ist.
Rangvorbehalt
Bei der Löschung eines Pfandrechtes
(Hypothek) kann der Grundstückseigentümer
durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch erwirken,
dass ihm die Eintragung einer neuen Hypothek im Rang
und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen
drei jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten
bleibt. Dieser Vorbehalt ist bei Eigentumswechsel auch
zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (§
58 Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes
mit der Haftung des jeweiligen Eigentümers für
die dem Reallastberechtigten zu erbringenden Leistungen.
Gegenstand der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende
Leistungen wie Renten (§ 530 ABGB) oder das Ausgedinge,
d.i. die auf einem Bauerngut ruhende Verpflichtung zu
Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des
Unterhalts des früheren Eigentümers.
Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen
Eintragung, Inhalt und Umfang des Rechtes müssen
möglichst genau angegeben werden.
Restwert
nennt sich der steuerliche Buchwert eines
Gebäudes, der sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
abzüglich vorgenommener Abschreibungen errechnet.
S
Schutzzonen
Im Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene
Gebiete in denen Veränderungen, die das örtliche
Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen,
nur auf Grund einer Baubewilligung durchgeführt
werden dürfen. In Wiener Schutzzonen darf der Verwendungszweck
von Wohnräumen nicht geändert werden, es sind
lediglich in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten
gestattet, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt
werden. Dachgeschossausbauten in Wohnhäusern sind
nur für Wohnzwecke zulässig.
Schlussabnahme
Bei der Schlussabnahme wird geprüft,
ob die Gebäude entsprechend dem Bauantrag fertiggestellt
wurden.
Servitut
siehe Dienstbarkeit
Simultanhypothek
siehe Hypothek
Siphon
Geruchsverschluss in Abwasserleitungen.
Das in einem S-förmigen Rohr stehen bleibende Restwasser
verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten.
Skelettbauweise
Tragkonstruktion aus Stützen; ermöglicht
eine hohe Flexibilität bei der Aufteilung von Geschoßen,
der Gestaltung von Grundrissen und Fassaden. Der Skelettbau
ist allerdings die teuerste Konstruktionsart.
Sockelsanierung
Speziell im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung
gebräuchlicher Fachausdruck für die etappenweise
Sanierung von Wohnhäusern. Dabei werden zunächst
die allgemeinen Teile des Hauses einschließlich
der Ver- und Entsorgungsleitungen instandgesetzt oder
verbessert und damit die Voraussetzungen für eine
allmähliche Standardverbesserung der Wohnung geschaffen.
Sohlbankabdeckung
Blechabdeckung an der Fensteraußenseite.
Solidarhaftung
Eine Solidar- oder Gesamtschuld (§
891 ABGB) entsteht dann, wenn mehrere Personen für
die Erfüllung der Forderung eines Gläubigers
zur ungeteilten Hand haften, Der Gläubiger hat
ohne Rücksicht auf das interne Beteiligungsverhältnis
der Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung von allen,
einigen oder einem einzigen der Mitschuldner zur Gänze
zu verlangen. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag (z.B.
Haftungsübernahme als Bürge und Zahler) oder
Gesetz beruhen (Haftung bei Ehegattenwohnungseigentum
beider Ehegatten für Verbindlichkeiten aus ihrem
gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung mehrerer Mitmieter
für den Mietzins).
Souterrain
Teilweise unter dem Erdniveau liegendes
Geschoss eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird eine im Privatvermögen stehende
bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb von 10
Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist)
verkauft, so unterliegt der "Spekulationsgewinn"
beim Verkäufer der Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung
des Spekulationsgewinnes ist der (um die Veräußerungskosten
verminderte) Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten
(zuzüglich Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen
und abzüglich steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen.
In bestimmten Fällen (steuerliche Absetzung von
Verbesserungsaufwendungen wie z.B. Lifteinbau in Teilbeträgen
innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung) verlängert
sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre.
Hat der Verkäufer selbst die Liegenschaft
unentgeltlich (z.B. durch Schenkung oder Erbschaft)
erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt
der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger berechnet.
In diesem Fall wird die Spekulationssteuer auf Antrag
um die beim Erwerb entrichtete Erbschafts- oder Schenkungssteuer
ermäßigt.
Bei Verkauf von unbebautem Grund und Boden
vermindert sich der Spekulationsgewinn nach Ablauf von
5 Jahren seit der Anschaffung jährlich um 10%.
Bei selbsthergestellten Gebäuden
unterliegt der auf dem Wert des Gebäudes entfallene
Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte
aus der Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen
(samt Grund und Boden), die dem Verkäufer seit
der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als
Hauptwohnsitz gedient haben.
Subjektförderung
Sie kommt dem einzelnen Bewohner direkt
zugute, beispielsweise als Eigenmittelersatzdarlehen
oder Wohnbeihilfe. Auch die Gewährung von Darlehen
als Pauschalsätze direkt an Einzelpersonen wird
als Subjektförderung bezeichnet.
Substandardwohnung
Wohnung, bei welcher sich WC und/oder
Wasserentnahme außerhalb des Wohnungsverbandes
befindet (Kategorie D gemäß § 16 Abs.
2 Mietrechtsgesetz).
Superädifikat
Ein Bauwerk (Baulichkeit) auf fremden
Grund, das im Eigentum einer anderen Person als des
Grundstückseigentümers steht. Superädifikate
entstehen dadurch, dass Bauherr und Grundeigentümer
sich darüber einigen, dass das zu errichtende Bauwerk
dem Grundeigentümer nicht zuwachsen soll. Die Übertragung
eines Superädifikates bedarf der Urkundenhinterlegung
bei Gericht.
T
Technische Abbruchreife
Sie liegt vor, wenn das Gebäude baufällig
ist oder aus gesundheitlichen Aspekten demoliert werde
muss.
Teilbaugenehmigung
gilt nur für bestimmte Bauabschnitte,
ohne dass damit die Baugenehmigung für das gesamte
Bauvorhaben sichergestellt ist.
Tramdecke
Die Tramdecke ist die am stärksten
verbreitete Holzdecke. Die Deckenbalken (Träme)
sind in regelmäßigen Abständen verlegt
und an der ober- und Unterseite mit Schalungsbrettern
versehen.
U
Umbau
Dieser ist eine so weitgehende bauliche
Änderung eines Gebäudes, dass dieses nach
der Änderung ganz oder in größeren Teilen
als ein anderes anzusehen ist.
Umbauter Raum
gilt als Kennzahl für die Größe
eines Hauses in Kubikmetern und bezeichnet den Raum,
der von den Außenmauern, vom Dach und von der
Kehlersohle umschlossen wird. Bei nicht unterkellerten
Häusern wird ab Geländeoberkante gerechnet.
Umstandsklausel
siehe Vorvertrag
Umweltschonendes Bauen
beinhaltet Bauweisen, die Luft und Wasser
kaum belasten. Verwendet werden Baustoffe, die umweltverträglich
herzustellen, zu transportieren und zu bearbeiten sind.
Ein sparsamer Umgang mit Energie und Rohstoffen zählt
ebenfalls zum umweltschonenden Bauen wie das Begrünen
von Dächern, das Vermeiden von versiegelten Flächen
oder das Sammeln und Nutzen von Regenwasser.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Bescheinigung des Finanzamtes über
die Entrichtung von Steuern (- Grunderwerbssteuer, Erbschaftssteuer,
Schenkungssteuer; Einkommens- und Vermögenssteuer
bei Veräußerung einer inländischen Liegenschaft
durch einen Ausländer).
V
Vadium
Das Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung
von Liegenschaften von den Bietern zu leistende Sicherheit,
im allgemeinen mindestens 10% des Schätzwertes.
Es ist in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren
und Sparbüchern bei Gericht zu erlegen und wird
auf die vom Meistbietenden zu erbringenden Leistungen
angerechnet. Den übrigen nicht zum Zug gekommenen
Bietern wird der Erlag am Schluss des Versteigerungstermins
zurückgestellt.
Veräußerungs- und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot
hinsichtlich einer Liegenschaft (§ 364 c ABGB)
kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung
begründet werden und hat den Zweck, eine Veräußerung
oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung des
Begünstigten unmöglich zu machen. Es verpflichtet
nur den ersten Eigentümer, nicht aber dessen Rechtsnachfolger.
Für den Begünstigten begründet es ein
höchstpersönliches und nichtverwertbares Recht.
Im Grundbuch einverleibt kann es nur dann werden, wenn
es zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde,
also z.B. zwischen Eltern und Kindern oder zwischen
Ehegatten.
Veräußerungs- und Belastungsverbote
können auch durch Richterspruch im Exekutionsverfahren
oder durch Gesetz begründet sein (z.B: nach den
Wohnbauförderungsgesetzen).
Vergleich
Einverständliche Regelung strittiger
oder zweifelhafter Rechte. Ein gerichtlicher Vergleich
ist ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne Klage auf
Grund dieses Vergleiches Exekution geführt werden.
Verkehrsflächen
Für den ruhenden und fließenden
Verkehr bestimmte Flächen (Gassen, Straßen,
Plätze); die Unterscheidung ist ohne rechtliche
Relevanz. Öffentliche Verkehrsflächen sind
solche, auf denen der Gemeingebrauch besteht, ohne Rücksicht
darauf, wer Grundeigentümer ist oder ob für
die Benutzung ein Entgelt eingehoben wird. Auch die
Unterscheidung in Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindestraßen
bzw. öffentliche Interessentenwege ist nur für
die Erhaltungspflicht oder (bei Bundesstraßen
einerseits und allen übrigen genannten Straßen
andererseits) für die Kompetenz zur gesetzlichen
Regelung von Bedeutung. Privatstraßen sind solche
Straßen, an welchen kein Gemeingebrauch besteht.
Verkehrswege
Für den Verkehr innerhalb eines Privatgrundstückes
bestimmte Fläche (Stiegen, Gänge)
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist jener Preis, der
bei Veräußerung einer Sache üblicherweise
im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann.
Die besondere Vorliebe und andere ideelle
Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung
des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)
Eine Verkürzung oder Verletzung über
die Hälfte liegt vor, wenn bei einem entgeltlichen
Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die
Hälfte dessen bekommt, was der andere Vertragsteil
als Gegenleistung erhält. Für die Beurteilung
des Missverhältnisses ist der "gemeine Wert"
(Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgebend.
Der benachteiligte Vertragsteil kann durch
Klage die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere
Vertragteil kann aber das Geschäft dadurch aufrechterhalten,
dass er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt. Das
Recht auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht
ausgeschlossen werden, es verjährt binnen 3 Jahren
nach Vertragsabschluss (§ 934 ABGB).
Kaufleute können im Rahmen ihres
Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht wegen
Verkürzung über die Hälfte anfechten
(§ 351a Handelsgesetzbuch). Weiters ist die Vertragsanfechtung
ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum Liebhaberpreis
erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluss der wahre Wert
bekannt war und dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten
ist. Auch beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung
ist die Anfechtung wegen Verkürzung über die
Hälfte ausgeschlossen.
Versorgungsleitungen
Leitungen, die für die Benutzung
eines Gebäudes benötigt werden oder von Vorteil
sind (Wasserleitungen, Gasleitungen, Starkstromleitungen,
Fernmeldeleitungen, Fernwärmeleitungen). Entsorgungsleitungen
sind für die Ableitung der Abwässer bestimmt
(Schmutzwässer, Niederschlagswasser, Mischwässer).
Vinkulierung
Bei Versicherungsverträgen: Vereinbarung,
wonach im Versicherungsfall (z.B. Zerstörung des
versicherten Gebäudes durch Feuer) die Leistung
des Versicherers auf einen Dritten (z.B. Darlehensgläubiger
des versicherten Gebäudeeigentümers) übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht
(§ 1072 ff ABGB) belastet, so hat der Eigentümer
dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn
er einen Verkauf an einen Dritten beabsichtigt. Durch
die Eintragung im Grundbuch wirkt es gegenüber
dem jeweiligen Eigentümer. Bei unbeweglichen Sachen
muss der Vorkaufsberechtigte binnen 30 Tagen erklären,
ob er von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht. Bei
Ausübung seines Rechtes muss er den vollen Kaufpreis
bezahlen, der von einem Dritten verbindlich geboten
wird und alle Nebenbedingungen erfüllen. Das Vorkaufsrecht
kann anlässlich einer Enteignung, einer Zwangsversteigerung,
eines Tausches oder einer Belastung nicht ausgeübt
werden . Das Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder Gesetz
begründet sein (Bodenbeschaffungsgesetz).
Der übergangene Vorkaufberechtigte
hat Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbücherten
Vorkaufsrecht darf das Eigentumsrecht eines Dritten
nur im Grundbuch einverleibt werden, wenn die Zustimmung
des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde beigebracht
wird, wonach die Liegenschaft dem Berechtigten vergeblich
zum Kauf angeboten wurde.
Vorvertrag
Der Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine
Vereinbarung, künftig einen Vertrag (Hauptvertrag)
zu schließen, dessen wesentliche Punkte im Vorvertrag
festgehalten sind. Kommt der Hauptvertrag nicht zu dem
im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt zustande, so muss
binnen Jahresfrist auf Abschluss des Hauptvertrages
geklagt werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist.
Der Abschluss des Hauptvertrages kann dann nicht erzwungen
werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich
auf veränderte Umstände bzw. den Wegfall der
Geschäftsgrundlage beruft. Gründe für
die Berufung auf die sogenannte "Umstandsklausel"
(Clausula rebus sic stantibus, d.h. unveränderte
Wirksamkeit des Vertrages nur unter gleichbleibenden
Verhältnissen) können z.B. grundlegende gesetzliche
oder wirtschaftliche Änderungen sein.
W
WEG
Wohnungseigentumsgesetz 1975 (Bundesgesetz)
über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
Gültig in der Fassung Wohnrechtsnovelle 2000.
WFG
Wohnbauförderungsgesetz, Bundesgesetz
vom 27 November 1984 über die Förderung der
Errichtung von Wohnungen. Seit 1989 gelten in den Bundesländern
eigene Gesetze samt Durchführungsbestimmungen.
WGG
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Bundesgesetz
vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit
im Wohnungswesen, gültig in der Fassung vom 29.
Dezember 2000 (BGBl I Nr. 2000/142. Rechtsgrundlage
für die Tätigkeit aller gemeinnützigen
Bauvereinigungen.
Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungs- oder Indexklausel
ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine Leistung (z.B.
der vom Mieter zu entrichtende Mietzins) dem jeweils
zum Zeitpunkt der Fälligkeit entsprechenden Geldwert
angepasst wird. Als Maßstab für die Änderung
des Geldwertes werden Wertsicherungsvereinbarungen zumeist
Lebenserhaltungskosten bzw. Verbraucherpreisindizes
zugrunde gelegt, welche vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt errechnet werden.
Die Wertsicherung von Kategoriemietzinsen
kann nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 MRG
vereinbart und die Wertanpassung jeweils ab den sich
daraus ergebenden Stichtagen vorgenommen werden (Verbraucherpreisindex
1976 mit 10% Schwellenwert).
Widmung
ist die verbindliche Festlegung einer
Nutzungsart für einen Gegenstand (Grundfläche).
Damit ist nicht unbedingt verbunden, dass die festgelegte
Nutzung tatsächlich erfolgen muss - allerdings
darf keine andere Nutzung erfolgen.
Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer
eingeräumte Recht, eine verkaufte Sache wieder
zurückzukaufen. Es kann nur an unbewegliche Sachen
(Liegenschaften) vereinbart werden und wirkt nur auf
Lebenszeit des Verkäufers. Wenn es im Grundbuch
eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer
(§§ 1068 ff ABGB).
Wirtschaftliche Abbruchreife
liegt vor, wenn ein Gebäude nur durch
wirtschaftlich unzumutbare Aufwendungen erhalten werden
kann.
Wohnbeihilfe
Inhaber von geförderten Wohnungen
können um eine Wohnbeihilfe ansuchen, wenn sie
durch den Wohnungsaufwand (monatlicher Aufwand ohne
Betriebs- und Heizungskosten) unzumutbar belastet sind.
Die jeweils geltenden Bestimmungen erlasen die Landesregierungen.
Wohngemeinschaft
Zusammenschluss von Bewohnern einer Wohnhausanlage;
der Begriff wird auch für das Zusammeleben mehrerer,
in der Regel nicht verwandter Personen in Großwohnungen
verwendet.
Wohnkosten
der monatliche Aufwand für die Wohnung;
umfasst die Nettomiete bzw. den Kapitaldienst (bei Eigentumswohnungen),
weiters Betriebskosten und Heizungskosten sowie Ausgaben
für Gemeinschaftseinrichtungen, Aufzug, Garagenbetreuung,
Verwaltungskosten und Umsatzsteuer.
Wohnrecht
Das Wohnrecht (- Dienstbarkeit der Wohnung,
§ 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer eingeräumtes
Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz
zum Fruchtgenuss nicht auch zur Vermietung) einer Wohnung
und kann als Dienstbarkeit (Servitut) im Grundbuch eingetragen
werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem Eigentümer.
Wohnungseigentum
Besondere Form des Miteigentums an einer
Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz (WEG 1975)
geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil (Mindestanteil)
ist das Recht verbunden, eine bestimmte Wohnung oder
sonstige selbständige Räumlichkeiten (Büro,
Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen
und darüber allein zu verfügen. Mit den Räumlichkeiten
kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden
sein.
Die Nutzung der allgemeinen Teile der
Liegenschaft und des Hauses steht allen Wohnungseigentümern
gemeinsam zu, Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer
bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
Zur Begründung des Wohnungseigentums
muss eine Nutzwertfestsetzung (früher: Parifizierung)
vorliegen. Die Nutzwerte werden nach der Nutzfläche
der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen
für werterhöhende oder wertmindernde Umstände
(Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage etc.) ermittelt.
Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der
Nutzwerte entsprechen. Der Mindestanteil ist die "kleinste
Einheit", an der kein weiteres Teileigentum begründet
werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame
Wohnungseigentum von Ehegatten je an der Hälfte
des Mindestanteils.
Wohnungseigentum wird durch den Abschluss
von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch
Einverleibung im Grundbuch erworben.
Z
Zahlungsbefehl
Im Mahnverfahren ergehende Aufforderung
an den Schuldner zu zahlen oder Widerspruch zu erheben.
Zeitrente
Eine im Gegensatz zur Leibrente vertraglich
für bestimmte Zeit vereinbarte Rente. Bei Verbücherung
als Reallast ist der jeweilige Grundstückseigentümer
zur Rentenzahlung an den Berechtigten verpflichtet.
Zeitwert
wird meistens für Grundstücke
ermittelt; ist der Reproduktionswert abzüglich
Altersabschlag unter Berücksichtigung des Ertragswertes.
Zession
Vertragliche Abtretung von Forderungen
an Dritte.
Zubau
Als solcher gilt die Vergrößerung
eines Bauwerks der Höhe, Länge oder Breite
nach.
Zusicherung
behördliche Mitteilung über
die Zuerkennung von Förderungsmitteln.
Zwangshypothek
Art der Zwangsvollstreckung über
das unbewegliche Vermögen eines Schuldners.
Quelle: Fachverband
der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
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